Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Tonart Audio Veranstaltungstechnik
Inhaber: Andreas Mertens
für Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie technische Dienstleistungen
I. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tonart Audio Veranstaltungstechnik, Inhaber Andreas Mertens (nachfolgend „Vermieter“), und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“ bzw. „Auftraggeber“) über die Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie die Erbringung technischer Dienstleistungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung von Veranstaltungstechnik (z. B. Audio‑, Video‑, Lichttechnik, Displays, LED-Wände, Kameratechnik) sowie optional deren Planung, Aufbau, Betreuung und Abbau.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftrag oder Vertrag.
III. Überlassung an Dritte / Einsatzort
(1) Eine Weitergabe der Mietsache an Dritte oder die Nutzung an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
(2) Der Einsatz im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung.
IV. Mietdauer / Leistungszeitraum
(1) Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.
(3) Bei verspäteter Rückgabe oder Nutzung über den vereinbarten Zeitraum hinaus ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Nutzungsentschädigung zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
V. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden, Verlust, Witterungseinflüssen und unbefugtem Zugriff zu schützen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Veranstaltungsort geeignete Bedingungen (z. B. Stromversorgung, Tragfähigkeit, Witterungsschutz, Zugang) vorliegen.
(3) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Genehmigungen eigenständig einzuholen.
(4) Mängel oder Störungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(5) Bei Einsatz von Funktechnik ist der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
VI. Technische Dienstleistungen
(1) Sofern Personal gestellt wird (z. B. Techniker), erfolgt der Einsatz nach bestem Wissen und Stand der Technik.
(2) Der Auftraggeber hat für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen.
(3) Zeitverzögerungen außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters können gesondert berechnet werden.
VII. Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
VIII. Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für Verlust, Diebstahl und Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer.
(2) Bei irreparabler Beschädigung oder Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs „neu für alt“.
(3) Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
IX. Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
X. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn oder Veranstaltungsausfall) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(4) Für die Kompatibilität mit Fremdsystemen wird keine Gewähr übernommen.
XI. Rücktritt / Stornierung
(1) Der Auftraggeber kann vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten.
(2) Im Falle einer Stornierung ist der Vermieter berechtigt, folgende pauschale Ausfallvergütung zu verlangen:
14 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtpreises
weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises
(3) Ersatztermin: Wird die Veranstaltung rechtzeitig verschoben und ein Ersatztermin vereinbart, der für den Vermieter durchführbar ist, entfallen die Stornokosten. Bereits angefallene oder rfür die Veranstaltung freigehaltene Aufwendungen, insbesondere Personalkosten oder andere bereits erbrachte Leistungen, sind jedoch vom Auftraggeber zu tragen.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
XII. Witterung / Outdoor-Veranstaltungen
(1) Bei Open-Air- oder witterungsabhängigen Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Risiko für witterungsbedingte Einschränkungen oder Ausfälle.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen für Technik und Personal (z. B. Überdachungen, Wetterschutz) bereitzustellen.
(3) Wird die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Witterungseinflüssen abgebrochen oder nicht durchgeführt, bleibt der Vergütungsanspruch des Vermieters bestehen, sofern der Vermieter seine Leistung angeboten hat.
(4) Eine Haftung des Vermieters für witterungsbedingte Schäden oder Ausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
XIV. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
